§ 26 T-EDJ 2004

T-EDJ 2004 - Erste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Berufsjägerprüfung ist vor einer beim Amt der Tiroler Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen. Der Prüfungskommission gehören ein rechtskundiger Bediensteter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten der Jagd zuständigen Organisationseinheit als Vorsitzender sowie zwei weitere Mitglieder an, die von der Landesregierung auf Vorschlag des Tiroler Jägerverbandes auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Darüber hinaus gehört der Prüfungskommission ein auf Vorschlag der Landarbeiterkammer von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellendes weiteres Mitglied an. Unter Bedachtnahme auf die Anzahl der zu erwartenden Prüfungswerber können in gleicher Weise weitere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Diesfalls sind die Prüfungswerber nach dem Einlangen der Anträge auf Zulassung zur Berufsjägerprüfung auf die Prüfungskommissionen zu verteilen. Die Kanzleiarbeiten hat die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten der Jagd zuständige Organisationseinheit zu besorgen.

(2) Zu weiteren Mitgliedern nach Abs. 1 dürfen nur Personen bestellt werden, die fachlich geeignet sind und die Tätigkeit als Berufsjäger mindestens ein Jahr ausgeübt haben. Für jedes Mitglied der Prüfungskommission ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn dies aus Gründen der Prüfungsorganisation zweckmäßig ist, kann jeweils ein zweites Ersatzmitglied bestellt werden.

(3) Das Amt eines weiteren Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Prüfungskommission nach Abs. 1 und 2 endet vorzeitig durch den Widerruf der Bestellung oder den Verzicht auf das Amt. Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn das betreffende Mitglied seinen Pflichten als Mitglied der Prüfungskommission wiederholt nicht nachgekommen ist. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt genannt ist, sofort wirksam. In diesen Fällen ist für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Die Einberufung der Prüfungskommission obliegt dem Vorsitzenden. Sie ist beschlussfähig, wenn die Kommissionsmitglieder mindestens zwei Wochen vorher geladen wurden und diese oder deren Vertreter (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende hat sein Stimmrecht zuletzt auszuüben.

In Kraft seit 03.12.2015 bis 31.12.9999
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