Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Bereitstellung der zur Durchführung der praktischen Schießübung erforderlichen Waffe obliegt dem Prüfungswerber. Die übrigen Prüfungsbehelfe sind im erforderlichen Umfang vom Tiroler Jägerverband zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 03.12.2015 bis 31.12.9999
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