§ 34 T-EDJ 2004

T-EDJ 2004 - Erste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die bestätigten und angelobten Jagdschutzorgane haben bei Ausübung ihres Dienstes die in der Anlage 7 dargestellten Jagdschutzabzeichen (Abb. 1 und 2) entweder auf der Kopfbedeckung oder der Brust deutlich sichtbar zu tragen.

(2) Die Jagdschutzabzeichen sind aus Metall in ovaler Form mit den Maßen 5 x 7 cm ausgeführt und zeigen den von einem Hirschgeweih umschlossenen Tiroler Adler über welchem das Wort Tirol steht. Das Jagdschutzabzeichen der Berufsjäger hat eine silbergraue Tönung und ist am unteren Rand mit der Bezeichnung „Berufsjäger“ versehen. Das Jagdschutzabzeichen für Jagdaufseher weist eine bronzefarbene Tönung auf und ist am unteren Rand mit der Bezeichnung „Jagdaufseher“ versehen.

(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung hat die in der Anlage 7 abgebildeten Jagdschutzabzeichen, fortlaufend nummeriert, herstellen zu lassen. Den Berufsjägern bzw. den Jagdaufsehern ist das Abzeichen Nr. 1 bzw. Nr. 2 anlässlich der Bestätigung ihrer Bestellung und Angelobung durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben. Sind die Voraussetzungen für das Tragen des Dienstabzeichens nicht mehr gegeben, ist dieses der Behörde unverzüglich zurückzustellen, erforderlichenfalls von dieser einzuziehen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Verzeichnis aller von ihr bestätigten Jagdschutzorgane und der an diese übergebenen Jagdschutzabzeichen zu führen.

In Kraft seit 03.12.2015 bis 31.12.9999
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