(1) Der Tiroler Jägerverband hat zur Vorbereitung auf die Berufsjägerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Diese haben Lehrveranstaltungen zur Vermittlung der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zwecks erfolgreicher Ablegung der Berufsjägerprüfungen in folgenden Prüfungsgegenständen zu umfassen:
a) | Handhabung von und Schießen mit Jagdwaffen, | |||||||||
b) | Kenntnis der jagdrechtlichen Vorschriften unter besonderer Berücksichtigung der Aufgaben als Jagdschutzorgan einschließlich des jagdlichen Schriftverkehrs mit Behörden sowie die für die Erfüllung der Aufgaben als Jagdschutzorgan erforderlichen Kenntnisse des Forst-, Naturschutz-, Tierschutz-, Pflanzenschutz- und Waffenrechts, | |||||||||
c) | Wildkunde und –hege unter Berücksichtigung der landeskulturellen Interessen, Wildkrankheiten, Kenntnisse über den Jagdbetrieb, die Abschussplanung und die Führung eines Jagdgebietes sowie über die Organisation und Durchführung von Nachsuchen, | |||||||||
d) | Kenntnisse der Forstkunde, der forstlichen Bewirtschaftung und der Verhütung von Wildschäden sowie der Waldökologie, des Naturschutzes, | |||||||||
e) | Jagdhundewesen, Waffen-, Munitions- und Schießwesen, | |||||||||
f) | Wildbretverwertung und –hygiene sowie | |||||||||
g) | Weidgerechtigkeit, Weidmannssprache, Jagdethik und jagdliches Brauchtum. |
(2) Der Tiroler Jägerverband hat die Anwesenheit der Kursteilnehmer in den einzelnen Lehrveranstaltungen zu erfassen und eine Bestätigung über die Teilnahme am Ausbildungslehrgang auszustellen, aus welcher der zeitliche Umfang der Anwesenheit in den Lehrveranstaltungen hervorgeht. Hat der Kursteilnehmer an den Lehrveranstaltungen im zeitlichen Mindestumfang gemäß § 24 Abs. 3 erster Satz teilgenommen, so hat die Bestätigung sich auf diese Tatsache zu beschränken.
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