§ 27 T-EDJ 2004

T-EDJ 2004 - Erste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Prüfungsgegenstände haben folgenden Prüfungsstoff zu umfassen:

a)

„Handhabung von und Schießen mit Jagdwaffen“:

genaue Kenntnis der einzelnen Arten der Jagdwaffen (Büchsen, Flinten und kombinierte Waffen) einschließlich der Faustfeuerwaffen, ihrer Bestandteile und ihrer Pflege, ihrer Verwendungsmöglichkeiten für die einzelnen Wildarten, der gebräuchlichsten Patronenarten und ihrer Wirkung, der Bedienung der Waffe, des Schießens mit den bei der Jagd üblichen Visiereinrichtungen, des Ladens, Entladens und der Sicherung der Waffe sowie eine praktische Schießübung;

b)

„Kenntnis der jagdrechtlichen Vorschriften unter besonderer Berücksichtigung der Aufgaben als Jagdschutzorgan einschließlich des jagdlichen Schriftverkehrs mit Behörden sowie die für die Erfüllung der Aufgaben als Jagdschutzorgan erforderlichen Kenntnisse des Forst-, Naturschutz-, Tierschutz-, Pflanzenschutz- und Waffenrechts“:

genaue Kenntnis aller die Ausübung der Jagd regelnden Vorschriften unter besonderer Berücksichtigung der Aufgaben als Jagdschutzorgan, der Vorschriften über den Forst-, Naturschutz-, Tierschutz-, Pflanzenschutz- und des Waffenrechts, die für die Erfüllung der Aufgaben als Jagdschutzorgan erforderlich sind, sowie des damit verbundenen Schriftverkehrs (wie des jagdlichen Schriftverkehrs mit Behörden und betreffend An- und Verkauf von Futtermitteln, Einstellung und Entlohnung von Arbeitskräften, Steuerfragen etc.);

c)

„Wildkunde und –hege unter Berücksichtigung der landeskulturellen Interessen, Wildkrankheiten, Kenntnisse über den Jagdbetrieb, die Abschussplanung und die Führung eines Jagdgebietes sowie über die Organisation und Durchführung von Nachsuchen“:

genaue Kenntnis der einzelnen, insbesondere im Land Tirol vorkommenden Wildarten, ihrer biologischen Eigenarten und deren Wildökologie, der Einteilung der Wildklassen, der Herstellung des richtigen Geschlechterverhältnisses, der Wildfütterung und ihrer Anlagen, der Wildseuchen und ihrer Bekämpfung, des Jagdbetriebes (wie der Raubwildregulierung, Erstellung von Jagdeinrichtungen), der Abschussplanung, der Führung eines Jagdgebietes sowie der Organisation und Durchführung von Nachsuchen;

d)

„Kenntnisse der Forstkunde, der forstlichen Bewirtschaftung und der Verhütung von Wildschäden sowie der Waldökologie, des Naturschutzes“:

genaue Kenntnis über Pflege, Nutzung und Schutz des Waldes vor menschlichen Eingriffen und Schäden durch Tiere, der Waldökologie sowie des Naturschutzes;

e)

„Jagdhundewesen, Waffen-, Munitions- und Schießwesen“:

genaue Kenntnis der einzelnen Jagdhunderassen, ihrer Verwendungsmöglichkeiten im Jagdbetrieb, der Erfordernisse der Jagdhundezucht, der Ernährungsweise, des richtigen Abführens des Hundes (Zimmerdressur, Appell), des Ablegens, des Verhaltens vor und nach dem Schuss und der Riemen- und Schweißarbeit, des Waffen-, Munitions- und Schießwesens;

f)

„Wildbretverwertung und –hygiene“:

genaue Kenntnis der Wildbretverwertung, -vermarktung und -hygiene;

g)

„Weidgerechtigkeit, Weidmannssprache, Jagdethik und jagdliches Brauchtum“:

genaue Kenntnis der Weidgerechtigkeit, Weidmannssprache, Jagdethik und des jagdlichen Brauchtums (Bruchzeichen).

(2) Für die Ablegung der praktischen Schießübung nach Abs. 1 lit. a gilt § 17 Abs. 2.

In Kraft seit 03.12.2015 bis 31.12.9999
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