(1) Die in anderen Bundesländern nach den dortigen gesetzlichen Bestimmungen abgelegten Prüfungen ersetzen die Berufsjägerprüfung ganz oder teilweise, wenn diese mit Rücksicht auf den Prüfungsstoff und die Prüfungsanforderungen als gleichwertig anzusehen sind. Fehlt lediglich die praktische Schießübung nach § 27 Abs. 2, so kann diese auf Antrag nachgeholt werden. Dessen ungeachtet ist eine Ergänzungsprüfung über den Prüfungsstoff nach § 27 Abs. 1 lit. b jedenfalls erforderlich, für die die Bestimmungen der §§ 23 bis 30 sinngemäß gelten.
(2) Über den Umfang der abzulegenden Ergänzungsprüfung hat der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission im Zulassungsbescheid abzusprechen.
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