§ 21 T-EDJ 2004

T-EDJ 2004 - Erste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Bei Absolventen

a)

der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft der Universität für Bodenkultur,

b)

des Universitätslehrganges Jagdwirt/in an der Universität für Bodenkultur oder

c)

einer inländischen höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft

haben die Prüfungsgegenstände nach § 17 Abs. 1 lit. c, mit Ausnahme der genauen Kenntnisse der einzelnen im Land Tirol vorkommenden Wildarten, und nach lit. d, e und g zu entfallen. Bei Bewerbern, die eine Ausbildung abgeschlossen haben, die zur Ausübung des Dienstes als Gemeindewaldaufseher berechtigt (Ausbildungslehrgang für Waldaufseher nach der Tiroler Waldordnung 2005 oder Besuch einer Forstfachschule), hat der Prüfungsgegenstand nach § 17 Abs. 1 lit. d zu entfallen.

(2) Die im Abs. 1 erster Satz genannten Personen haben jedenfalls eine Ergänzungsprüfung über den Prüfungsgegenstand nach § 17 Abs. 1 lit. c, eingeschränkt auf die genauen Kenntnisse der einzelnen im Land Tirol vorkommenden Wildarten, sowie den Prüfungsstoff nach § 17 Abs. 1 lit. a und b abzulegen, eine praktische Schießübung jedoch nur dann, wenn der Nachweis der Ablegung einer der praktischen Schießprüfung nach § 17 Abs. 2 vergleichbaren Prüfung nicht erbracht wird.

(3) Die in anderen Ländern nach den dortigen gesetzlichen Bestimmungen abgelegten Prüfungen ersetzen die Jagdaufseherprüfung ganz oder teilweise, wenn diese mit Rücksicht auf den Prüfungsstoff und die Prüfungsanforderungen als gleichwertig anzusehen sind. Fehlt lediglich die praktische Schießübung nach § 17 Abs. 2, so kann diese auf Antrag nachgeholt werden. Dessen ungeachtet ist eine Ergänzungsprüfung über den Prüfungsstoff nach § 17 Abs. 1 lit. b sowie über den Prüfungsgegenstand nach § 17 Abs. 1 lit. c, eingeschränkt auf die genauen Kenntnisse der einzelnen im Land Tirol vorkommenden Wildarten, jedenfalls erforderlich.

(4) Für die in den Abs. 2 und 3 vorgesehene Ergänzungsprüfung gelten die Bestimmungen der §§ 13 bis 20 sinngemäß. In Abweichung von § 13 Abs. 3 reicht für die Zulassung zur Prüfung die Bestätigung über die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes in einem zeitlichen Mindestumfang von 80 v.H. an jenen Lehrveranstaltungen, die Teil der Ergänzungsprüfung sind. Über den Umfang der abzulegenden Ergänzungsprüfung hat der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission im Zulassungsbescheid abzusprechen.

In Kraft seit 03.12.2015 bis 31.12.9999
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