Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungswerber ein von den Kommissionsmitgliedern unterfertigtes Zeugnis entsprechend der Anlage 5 auszustellen.
In Kraft seit 03.12.2015 bis 31.12.9999
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