Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Für die Ausbildung der Berufsjäger gelten die Bestimmungen der Vierten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 45.
In Kraft seit 03.12.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 23 T-EDJ 2004
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 T-EDJ 2004 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 23 T-EDJ 2004