(1) Die bestätigten und angelobten Jagdschutzorgane haben bei Ausübung ihres Dienstes den in der Anlage 8 dargestellten Dienstausweis mit sich zu führen und diesen dem Beanstandeten auf dessen Verlangen vorzuweisen.
(2) Der Dienstausweis besteht aus widerstandsfähigem Material mit den Maßen 105 x 148 mm, ist einfach faltbar und weist eine grüne Farbtönung auf.
(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung hat den in der Anlage 8 abgebildeten Dienstausweis für Jagdschutzorgane herstellen zu lassen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Jagdschutzorganen diesen anlässlich der Bestätigung ihrer Bestellung und Angelobung zu übergeben. Sind die Voraussetzungen für das Führen des Dienstausweises nicht mehr gegeben, ist dieser unverzüglich der Behörde zurückzustellen, erforderlichenfalls von dieser einzuziehen.
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