(1) Vor dem Beginn der Prüfung hat sich der Prüfungswerber auszuweisen und die Prüfungsgebühr in Höhe von 50,00 Euro zu erlegen.
(2) Die Jagdaufseherprüfung ist in einen praktischen Teil sowie einen schriftlichen theoretischen und einen mündlichen theoretischen Teil zu gliedern. Der praktische Teil hat die Handhabung von und das Schießen mit Jagdwaffen nach § 17 Abs. 1 lit. a zu umfassen.
(3) Der praktische, der schriftliche und der mündliche Prüfungsteil kann auch in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abgelegt werden. Die Aufteilung des Prüfungsstoffes auf die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Entscheidung darüber, ob Prüfungsteile in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzulegen sind, obliegt dem Vorsitzenden. Die Ablegung des mündlichen Prüfungsteils vor Einzelprüfern hat derart zu erfolgen, dass diese die Prüfungswerber abwechselnd auf ihre jeweiligen Kenntnisse hin prüfen. Der Vorsitzende setzt Ort und Zeitpunkt der praktischen Schießübung nach § 17 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 fest, deren erfolgreiche Ablegung Voraussetzung für die Ablegung des schriftlichen theoretischen Teils ist. Nach Möglichkeit ist die praktische Schießübung auf einer Schießstätte des Tiroler Jägerverbandes durchzuführen. Steht eine derartige Schießstätte in angemessener Entfernung vom Sitz der Prüfungskommission nicht zur Verfügung, so ist die praktische Schießübung auf der nächstgelegenen behördlich genehmigten Schießstätte vorzunehmen.
(4) Der schriftlich theoretische Prüfungsteil, der die Dauer von zwei Stunden nicht überschreiten soll, hat die Prüfungsgegenstände nach § 17 Abs. 1 und jedenfalls eine Meldung (Anzeige) eines Jagdvorfalles zu umfassen. Er kann auch automationsunterstützt durchgeführt werden. Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung des schriftlich theoretischen Teiles. Dessen erfolgreiche Ablegung in zumindest vier Prüfungsgegenständen ist Voraussetzung für die Ablegung des praktischen Teils der Handhabung von Jagdwaffen und des mündlichen theoretischen Teils.
(5) Die mündlich theoretische Prüfungsteil, der je Prüfungswerber eine Gesamtdauer von zwei Stunden nicht überschreiten soll, hat die Prüfungsgegenstände nach § 17 Abs. 1 zu umfassen. Die Beurteilung hat auf „Bestanden“ zu lauten, wenn in allen Prüfungsgegenständen nach § 17 die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden. Sie hat auf „Nicht bestanden in einem Prüfungsgegenstand“ zu lauten, wenn der Prüfungswerber nur in einem Prüfungsgegenstand nicht die erforderlichen Kenntnisse aufweist. Die Prüfung gilt als „Nicht bestanden“, wenn der Prüfungswerber in mehr als einem Prüfungsgegenstand nicht die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen oder bei der praktischen Schießübung in keiner der Serien die Mindestanzahl von 44 Ringen erreicht hat. Die Beurteilung ist in einer Niederschrift festzuhalten, die von den Kommissionsmitgliedern zu unterfertigen ist.
(6) Die Prüfung gilt ebenfalls als „Nicht bestanden“, wenn der Prüfungswerber während der Prüfung zurücktritt.
(7) Die Jagdaufseherprüfung darf in Teilen sowie als Ganzes höchstens zweimal wiederholt werden.
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