§ 15 T-EDJ 2004

T-EDJ 2004 - Erste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Dem Tiroler Jägerverband obliegt die Auswahl geeigneter Jagdgebiete für die Durchführung der Revierpraxis (Ausbildungsreviere) sowie die Zuweisung des Revierpraxiswerbers zum Bezirksjägermeisters des Bezirkes, dem der Revierpraxiswerber nach dem vom Tiroler Jägerverband zu führenden Mitgliederverzeichnis zugeordnet ist. In begründeten, in der Person des Revierpraxiswerbers gelegenen Ausnahmefällen, wie eine gültige Jagderlaubnis in einem anderen Bezirk, oder im Falle einer übermäßigen Auslastung bzw. des Fehlens von Ausbildungsrevieren in einem Bezirk kann die Zuweisung zu einem anderen Bezirksjägermeister unter möglichster Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Revierpraxiswerbers erfolgen.

(2) Zur Ausbildung geeignet ist ein solches Jagdgebiet anzusehen, in dem aufgrund seiner Ausstattung und Beschaffenheit die Inhalte nach Abs. 6 hinreichend vermittelt werden können und das über ein mindestens fünf Jahre bestätigtes Jagdschutzorgan verfügt.

(3) Revierpraxiswerber haben ihr Interesse an einer Revierpraxis schriftlich beim Tiroler Jägerverband anzumelden. Innerhalb von drei Monaten ist der Revierpraxiswerber vom Tiroler Jägerverband dem Bezirksjägermeister eines Bezirkes zuzuweisen und sind ersterem

a)

vom Tiroler Jägerverband das Revierbuch nach Abs. 4 sowie alle sonstigen Unterlagen, die zur Durchführung der Revierpraxis erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

b)

vom zugewiesenen Bezirksjägermeister geeignete Ausbildungsreviere im Sinn des Abs. 2 zuzuteilen.

(4) Der Revierpraxiswerber hat zum Nachweis der Revierpraxis ein Revierbuch zu führen, welches vom Tiroler Jägerverband herstellen zu lassen ist. Dieses hat jedenfalls zu enthalten:

a)

Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Adresse des Revierpraxiswerbers,

b)

Bezeichnung des/der Ausbildungsreviere/s,

c)

Einverständniserklärung des/der Jagdausübungsberechtigten nach lit. b sowie

d)

Datum und Anzahl der Revierpaxisstunden, gegliedert nach den Inhalten im Sinn des Abs. 6.

Die Einverständniserklärung nach lit. c hat der Revierpraxiswerber einzuholen. Der Revierpraxiswerber hat das Revierbuch mindestens fünf Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Eintragung, aufzubewahren und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(5) Die Bestätigung der einzelnen Revierpraxisstunden nach Abs. 4 lit. d hat durch das verantwortliche Jagdschutzorgan des Ausbildungsreviers im Revierbuch zu erfolgen. Die Absolvierung der Revierpraxis hat der zuständigen Bezirksjägermeister zu bestätigen; die Bestätigung dient als Nachweis gemäß § 13 Abs. 2 lit. f.

(6) Die Revierpraxis im Ausmaß von 250 Stunden hat folgende Inhalte zu umfassen:

a)

Jagdliche Inhalte

1.

Wildtierkunde unter besonderer Berücksichtigung des Lebensraums, Ansprechens sowie der Altersbestimmung der landestypischen Schalenwildarten;

2.

Reviereinrichtungen, insbesondere das Errichten und Erhalten von Hoch- und Bodensitzen, Salzlecken, Pirschsteigen sowie Fütterungsanlagen für Rot- und Rehwild;

3.

Theoretische sowie praktische Kenntnisse der Reh- und Rotwildfütterung;

4.

Pirschführung;

5.

Wildverwertung unter besonderer Berücksichtigung des Aufbrechens und der Verarbeitung, des Abbalgens von Raubwild, der Trophäenbehandlung und der einschlägigen Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. II Nr. 88/2015;

6.

Abschussplanung unter Einbeziehung der Wildbestandserhebung bei Schalenwild und Raufußhühnern.

b)

Forstliche Inhalte

1.

Verjüngungsdynamik und deren Anwendung im Revier;

2.

Aufnahme, Bewertung, Verhütung sowie Zuordnung von Wildschäden;

3.

Hauptbaumarten und Standortbestimmung von Verbisshölzern.

c)

Waffentechnische Inhalte

Einschießen einer Jagdwaffe.

In Kraft seit 03.12.2015 bis 31.12.9999
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