(1) Eine Prüfung über die jagdliche Eignung hat bei Personen, die Absolventen
a) | der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft der Universität für Bodenkultur oder | |||||||||
b) | einer inländischen höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft sind, | |||||||||
zu entfallen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass im Zuge der Ausbildung eine Prüfung über die jagdrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. d sowie eine der praktischen Schießprüfung nach § 6 Abs. 2 vergleichbare Prüfung abgelegt wurde. |
(2) Kann der nach Abs. 1 erforderliche Nachweis nicht erbracht werden, so ist über die Prüfungsgegenstände nach § 6 Abs. 1 lit. d und/oder Abs. 2 eine Ergänzungsprüfung abzulegen; die §§ 2 bis 9 gelten hiefür sinngemäß.
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