(1) Bei Nichtbestehen nur eines Prüfungsgegenstandes kann der Prüfungswerber vor der Prüfungskommission derselben Bezirksverwaltungsbehörde die Prüfung über diesen Prüfungsgegenstand mündlich wiederholen. Absolviert er diese nicht spätestens in dem der Prüfung folgendem Kalenderjahr, so hat er die Jungjägerprüfung als Ganzes zu wiederholen.
(2) Die Wiederholungsprüfungen für einzelne nicht bestandene Prüfungsgegenstände sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach Bedarf, frühestens jedoch nach Ablauf von zwei Monaten durchzuführen. Jedenfalls aber hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Ablauf des der nicht bestandenen Prüfung folgenden Kalenderjahres eine Wiederholungsprüfung durchzuführen, wenn zumindest ein Prüfungswerber dies beantragt.
(3) Im Übrigen gilt § 7 sinngemäß mit folgenden Maßgaben:
a) | Die Wiederholungsprüfungsgebühr beträgt 15,00 Euro. | |||||||||
b) | Die Prüfungsdauer je Prüfungsgegenstand soll die Dauer von 20 Minuten nicht übersteigen. |
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