Die Mitglieder der Prüfungskommission erhalten für die Abnahme der Prüfung eine Entschädigung für den Zeitaufwand und Verdienstentgang in Höhe von 23,50 Euro für jede angefangene Stunde. Mitglieder der Prüfungskommission, die nicht dem Personalstand der Bezirksverwaltungsbehörde angehören, haben überdies Anspruch auf Ersatz der Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.
0 Kommentare zu § 11 T-EDJ 2004