(1) Vor dem Beginn der Prüfung hat sich der Prüfungswerber auszuweisen und die Prüfungsgebühr in Höhe von 50,00 Euro zu erlegen.
(2) Die Jungjägerprüfung ist in einen praktischen Teil und einen mündlichen theoretischen Teil zu gliedern. Der praktische Teil hat die Handhabung von und das Schießen mit Jagdwaffen nach § 6 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 zu umfassen. Der mündliche theoretische Teil hat alle Prüfungsgegenstände nach § 6 Abs. 1 lit. a bis d zu umfassen.
(3) Der praktische und mündliche Prüfungsteil kann auch in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abgelegt werden. Die Aufteilung des Prüfungsstoffes auf die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Entscheidung darüber, ob Prüfungsteile in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzulegen sind, obliegt dem Vorsitzenden. Die Ablegung des mündlichen Prüfungsteils vor Einzelprüfern hat derart zu erfolgen, dass diese die Prüfungswerber abwechselnd auf ihre jeweiligen Kenntnisse hin prüfen. Der Vorsitzende setzt Ort und Zeitpunkt der praktischen Schießübung nach § 6 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 fest, deren erfolgreiche Ablegung Voraussetzung für die Ablegung des praktischen Teils der Handhabung von Jagdwaffen und des mündlichen Teils ist. Nach Möglichkeit ist die praktische Schießübung auf einer Schießstätte des Tiroler Jägerverbandes durchzuführen. Steht eine derartige Schießstätte in angemessener Entfernung vom Sitz der Prüfungskommission nicht zur Verfügung, so ist die praktische Schießübung auf der nächstgelegenen behördlich genehmigten Schießstätte vorzunehmen.
(4) Der mündliche Prüfungsteil soll je Prüfungswerber eine Gesamtdauer von 90 Minuten nicht überschreiten. Die Beurteilung hat auf „Bestanden“ zu lauten, wenn in allen Prüfungsgegenständen nach § 6 die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden. Sie hat auf „Nicht bestanden in einem Prüfungsgegenstand“ zu lauten, wenn der Prüfungswerber nur in einem Prüfungsgegenstand nicht die erforderlichen Kenntnisse aufweist. Die Prüfung gilt als „Nicht bestanden“, wenn der Prüfungswerber in mehr als einem Prüfungsgegenstand nicht die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen oder bei der praktischen Schießübung in keiner der Serien die Mindestanzahl von 42 Ringen erreicht hat. Die Beurteilung ist in einer Niederschrift festzuhalten, die von den Kommissionsmitgliedern zu unterfertigen ist.
(5) Die Prüfung gilt ebenfalls als „Nicht bestanden“, wenn der Prüfungswerber während der Prüfung zurücktritt.
(6) Die Jungjägerprüfung darf in Teilen sowie als Ganzes höchstens zweimal wiederholt werden.
0 Kommentare zu § 7 T-EDJ 2004