§ 6 T-EDJ 2004

T-EDJ 2004 - Erste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Prüfungsgegenstände haben folgenden Prüfungsstoff zu umfassen:

a)

„Handhabung von und Schießen mit Jagdwaffen“:

Grundkenntnisse der einzelnen Arten der Jagdwaffen (Büchsen, Flinten und kombinierte Waffen), des Schießens mit den bei der Jagd üblichen Visiereinrichtungen, der Patronenarten und ihrer Verwendbarkeit für die einzelnen Wildarten, der Handhabung der Waffe sowie eine praktische Schießübung;

b)

„Wildkunde und Wildhege, Wildkrankheiten und Wildbrethygiene, Jagdbetrieb, Waldökologie, Forstkunde und forstliche Bewirtschaftung, Verhütung von Wildschäden, Naturschutz“:

Grundkenntnisse der einzelnen Wildarten, deren Vorkommen und ihre biologischen Eigenarten, der Herstellung des richtigen Geschlechterverhältnisses, der Wildfütterung, der Wildseuchen und ihrer Bekämpfung und der Maßnahmen zur Herstellung eines gesunden Wildbestandes, der Wildbrethygiene, des Jagdbetriebes, wie z. B. Raubwildregulierung, Erstellung von Jagdeinrichtungen, der Wald- und Wildökologie, Forstkunde (wie die Kenntnis der Hauptholzarten und jener, die durch Wildschäden besonders gefährdet sind) und forstliche Bewirtschaftung, der Verhütung von Wildschäden sowie des Naturschutzes, wie z. B. der geschützten Pflanzen und Tiere;

c)

„Waffen- und Schießwesen, Jagdhundewesen, Organisation und Durchführung von Nachsuchen, jagdliches Brauchtum, Weidmannssprache, Jagdethik“:

Grundkenntnisse des Waffen- und Schießwesens, der einzelnen Jagdhunderassen, ihrer Verwendung in den einzelnen Jagdarten, des Führens und der Heranbildung zum brauchbaren Jagdhund, der Organisation und Durchführung von Nachsuchen, des jagdlichen Brauchtums (Bruchzeichen), der Weidmannssprache und Jagdethik;

d)

„Jagdrecht sowie grundlegende Kenntnisse des Forst-, Naturschutz-, Tierschutz- und Waffenrechts“:

Kenntnis der wichtigsten jagdrechtlichen Vorschriften, wie Einteilung und Ausmaß der Jagdgebiete, Ruhen der Jagd, Jagderlaubnis, Jagdschutzorgane, Jagd- und Schonzeiten, Abschussmeldung, Verbote bei der Jagdausübung, Schutz des Wildes, Wildfolge, Wild- und Jagdschäden, Einrichtung und Aufgaben des Tiroler Jägerverbandes, Aufgaben der Jagdbehörden sowie grundlegende Kenntnisse des Forst-, Naturschutz-, Tierschutz- und Waffenrechts.

(2) Die praktische Schießprüfung nach Abs. 1 lit. a ist mit einer Jagdwaffe abzulegen, die mit einer bei der Jagd üblichen Visiereinrichtung ausgestattet und für Patronen eingerichtet ist, die nach § 4 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 für die Jagd auf Schalenwild zugelassen sind. Dabei ist in der Stellung „sitzend“ oder „liegend aufgelegt“ auf mindestens 100 m Entfernung auf die „kleine Gamsscheibe“ mit dazu passendem 8-Ring-Einsteckspiegel entsprechend der Anlage 3 oder auf eine Scheibe mit vergleichbaren Trefferanforderungen nach drei Probeschüssen eine Serie von fünf Schüssen abzugeben. Diese Serie darf höchstens zweimal wiederholt werden.

In Kraft seit 03.12.2015 bis 31.12.9999
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