(1) Die Jungjägerprüfung ist vor einer bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen. Der Prüfungskommission gehören der Bezirkshauptmann oder ein von ihm zu bestimmender Vertreter als Vorsitzender, der Bezirksjägermeister oder dessen Stellvertreter und ein weiteres fachlich geeignetes, von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellendes Mitglied an. Für das weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn dies aus Gründen der Prüfungsorganisation zweckmäßig ist, kann ein zweites Ersatzmitglied bestellt werden. Die Kanzleiarbeiten der Prüfungskommission hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen.
(2) Das Amt des weiteren Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Prüfungskommission nach Abs. 1 endet vorzeitig durch den Widerruf der Bestellung oder den Verzicht auf das Amt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zu widerrufen, wenn das betreffende Mitglied seinen Pflichten als Mitglied der Prüfungskommission wiederholt nicht nachgekommen ist. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Bezirksverwaltungsbehörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt genannt ist, sofort wirksam. In diesen Fällen ist ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Die Einberufung der Prüfungskommission obliegt dem Vorsitzenden. Sie ist beschlussfähig, wenn die Kommissionsmitglieder mindestens zwei Wochen vorher geladen wurden und diese oder deren Vertreter (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende hat sein Stimmrecht zuletzt auszuüben.
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