§ 3 T-EDJ 2004

T-EDJ 2004 - Erste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Jungjägerprüfung ist jährlich einmal abzuhalten. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Ort und Zeit der Prüfung wenigstens einen Monat vor dem Beginn der Prüfung an der Amtstafel kundzumachen und im Internet zu veröffentlichen sowie im Boten für Tirol und im Mitteilungsblatt des Tiroler Jägerverbandes auszuschreiben. In dieser Kundmachung (Ausschreibung) ist festzusetzen, bis zu welchem Zeitpunkt Ansuchen um Zulassung zur Prüfung spätestens einzubringen sind.

(2) Die Zulassung zur Prüfung ist unter Vorlage der Geburtsurkunde, einer Bestätigung über die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes gemäß § 4 sowie unter Angabe, ob es sich um einen Erstantritt handelt, schriftlich bei einer Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Handelt es sich nicht um einen Erstantritt zur Prüfung, hat der Prüfungswerber gleichzeitig bekanntzugeben, wann und vor welcher Prüfungskommission ein Prüfungsantritt erfolgte.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unbeschadet des § 7 Abs. 6 zur Prüfung Personen zuzulassen, die an einem Ausbildungslehrgang gemäß § 4 des Tiroler Jägerverbandes in einem zeitlichen Mindestumfang von 80 v.H. der gesamten und jedenfalls nicht weniger als der Hälfte der Lehrveranstaltungszeit je Prüfungsgegenstand teilgenommen haben. Über die Ablehnung der Zulassung hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid abzusprechen.

(4) Weiters hat die Bezirksverwaltungsbehörde zur Jungjägerprüfung Personen zuzulassen, die an einer

a)

land- und forstwirtschaftlichen Fachschule,

b)

höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder

c)

Universität

eine jagdliche Ausbildung absolviert haben, deren Lehrinhalt den Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, und dessen Verordnungen entspricht.

(5) Die Prüfung ist vor der eingerichteten Prüfungskommission jener Bezirksverwaltungsbehörde abzulegen, bei welcher der Antrag auf Zulassung gestellt wurde.

In Kraft seit 03.12.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 T-EDJ 2004


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 T-EDJ 2004 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 T-EDJ 2004


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 T-EDJ 2004


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 T-EDJ 2004 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-EDJ 2004 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 T-EDJ 2004
§ 4 T-EDJ 2004