(1) Die Jungjägerprüfung ist jährlich einmal abzuhalten. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Ort und Zeit der Prüfung wenigstens einen Monat vor dem Beginn der Prüfung an der Amtstafel kundzumachen und im Internet zu veröffentlichen sowie im Boten für Tirol und im Mitteilungsblatt des Tiroler Jägerverbandes auszuschreiben. In dieser Kundmachung (Ausschreibung) ist festzusetzen, bis zu welchem Zeitpunkt Ansuchen um Zulassung zur Prüfung spätestens einzubringen sind.
(2) Die Zulassung zur Prüfung ist unter Vorlage der Geburtsurkunde, einer Bestätigung über die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes gemäß § 4 sowie unter Angabe, ob es sich um einen Erstantritt handelt, schriftlich bei einer Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Handelt es sich nicht um einen Erstantritt zur Prüfung, hat der Prüfungswerber gleichzeitig bekanntzugeben, wann und vor welcher Prüfungskommission ein Prüfungsantritt erfolgte.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unbeschadet des § 7 Abs. 6 zur Prüfung Personen zuzulassen, die an einem Ausbildungslehrgang gemäß § 4 des Tiroler Jägerverbandes in einem zeitlichen Mindestumfang von 80 v.H. der gesamten und jedenfalls nicht weniger als der Hälfte der Lehrveranstaltungszeit je Prüfungsgegenstand teilgenommen haben. Über die Ablehnung der Zulassung hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid abzusprechen.
(4) Weiters hat die Bezirksverwaltungsbehörde zur Jungjägerprüfung Personen zuzulassen, die an einer
a) | land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, | |||||||||
b) | höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder | |||||||||
c) | Universität | |||||||||
eine jagdliche Ausbildung absolviert haben, deren Lehrinhalt den Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, und dessen Verordnungen entspricht. |
(5) Die Prüfung ist vor der eingerichteten Prüfungskommission jener Bezirksverwaltungsbehörde abzulegen, bei welcher der Antrag auf Zulassung gestellt wurde.
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