§ 4 T-BSFV

Tiroler Bergsportführerverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.09.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 78 und höchstens 85 Tage zu betragen.

(2) Die Gegenstände sind den Abschnitten des Ausbildungslehrganges unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 7 so zuzuordnen, daß ein bestmöglicher Ausbildungserfolg gewährleistet wird. Soweit dies zur Erreichung eines bestmöglichen Ausbildungserfolges erforderlich ist, kann von der abschließenden Behandlung einzelner Gegenstände in einem Abschnitt des Ausbildungslehrganges abgesehen und der Lehrstoff unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausbildungszieles verteilt auf mehrere Abschnitte des Ausbildungslehrganges vermittelt werden.

(3) Die einzelnen Abschnitte des Ausbildungslehrganges sind unter Bedachtnahme auf die zur Erreichung eines bestmöglichen Ausbildungserfolges jeweils günstigste Jahreszeit so auszuschreiben, daßdass die Lehrgangsteilnehmer die Möglichkeit haben, zwischen den einzelnen Abschnitten eine dem jeweils vorangegangenen Abschnitt entsprechende Tätigkeit alsein insgesamt mindestens sechswöchiges Praktikum im Rahmen von Berg- und Schiführeranwärter in der Dauer von insgesamt mindestens 42 Tagen auszuübenSchitouren sowie Sportkletterlehrertätigkeiten unter unmittelbarer Leitung und Aufsicht eines Berg- und Schiführers zu absolvieren.

(4) Der Ausbildungslehrgang ist längstens innerhalb von vier Jahren zu absolvieren.

Stand vor dem 22.09.2021

In Kraft vom 18.07.2014 bis 22.09.2021

(1) Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 78 und höchstens 85 Tage zu betragen.

(2) Die Gegenstände sind den Abschnitten des Ausbildungslehrganges unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 7 so zuzuordnen, daß ein bestmöglicher Ausbildungserfolg gewährleistet wird. Soweit dies zur Erreichung eines bestmöglichen Ausbildungserfolges erforderlich ist, kann von der abschließenden Behandlung einzelner Gegenstände in einem Abschnitt des Ausbildungslehrganges abgesehen und der Lehrstoff unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausbildungszieles verteilt auf mehrere Abschnitte des Ausbildungslehrganges vermittelt werden.

(3) Die einzelnen Abschnitte des Ausbildungslehrganges sind unter Bedachtnahme auf die zur Erreichung eines bestmöglichen Ausbildungserfolges jeweils günstigste Jahreszeit so auszuschreiben, daßdass die Lehrgangsteilnehmer die Möglichkeit haben, zwischen den einzelnen Abschnitten eine dem jeweils vorangegangenen Abschnitt entsprechende Tätigkeit alsein insgesamt mindestens sechswöchiges Praktikum im Rahmen von Berg- und Schiführeranwärter in der Dauer von insgesamt mindestens 42 Tagen auszuübenSchitouren sowie Sportkletterlehrertätigkeiten unter unmittelbarer Leitung und Aufsicht eines Berg- und Schiführers zu absolvieren.

(4) Der Ausbildungslehrgang ist längstens innerhalb von vier Jahren zu absolvieren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten