(1) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit die mündliche Ablegung beschließt. Der praktische Teil der Prüfung hat in der Planung und Durchführung von Sportkletterlehrertätigkeiten sowie aus praxisbezogenen Übungen zu bestehen.
(2) Die Prüfung hat folgende Prüfungsgegenstände zu umfassen:
a) | Theoretischer Teil: | |||||||||
Körperlehre und Erste Hilfe; Unterrichtslehre; Bewegungslehre; Sportklettern mit Kindern; Ausrüstungs- und Gerätekunde sowie Unfallkunde. | ||||||||||
b) | Praktischer Teil: | |||||||||
Sportklettertechnik an künstlichen Kletterwänden; praktisch-methodische Übungen für Kinder und Erwachsene; praktische Erste Hilfe sowie Sicherungs- und Seiltechnik beim Sportklettern. |
(3) § 6 Abs. 3, 4 und 5 gilt sinngemäß.
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