§ 24k T-BSFV

T-BSFV - Tiroler Bergsportführerverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

1.

Sportklettertechnik an künstlichen und natürlichen Kletterwänden:

Ausbildung in grundlegenden und fortgeschrittenen Sportklettertechniken an künstlichen und natürlichen Strukturen verschiedener Schwierigkeitsgrade; Optimierung der Bewegungstechniken und Verbessern des Eigenkönnens; Sturztraining

2.

Praktisch-methodische Übungen für Kinder und Erwachsene:

Vielseitige Trainings- und Übungsformen; methodische Übungsreihen für das Sportklettern; Organisation eines effizienten und sicheren Übungsbetriebes

3.

Rettungstechniken und praktische Erste Hilfe:

Behelfsmäßige Rettungstechniken; praktische Erste Hilfe beim Sportklettern und Bouldern; organisatorische Maßnahmen bei Notfällen

4.

Sicherungs- und Seiltechnik beim Sportklettern:

Schulung der sicheren Verwendung des Seiles und der modernen Sicherungsgeräte; Sicherungsmethoden; Knotentechnik beim Sportklettern

5.

Routenbau an künstlichen Kletterwänden:

Bau von Routen in verschiedenen Schwierigkeitsgraden und für verschiedene Bewegungstechniken beim Sportklettern und Bouldern; Bau von zielgruppengerechten Routen

6.

Verankerungstechniken und Klettergartenbau:
Erlernen sicherer Verankerungstechniken im Fels; sicherungsrelevante Grundkenntnisse der Geologie; Anbringen von Griffen an künstlichen Kletterwänden und von Bohrhaken.

In Kraft seit 23.09.2021 bis 31.12.9999
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