Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
(1) Der Ausbildungslehrgang kann in mehreren Abschnitten durchgeführt werden. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 6 und höchstens 10 Tage zu betragen.
(2) Der Ausbildungslehrgang ist längstens innerhalb eines Jahres zu absolvieren.
In Kraft seit 23.09.2021 bis 31.12.9999
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