§ 24b T-BSFV

T-BSFV - Tiroler Bergsportführerverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

1.

Körperlehre und Erste Hilfe:

Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie und der medizinischen Aspekte des Sportkletterns; Erste Hilfe-Maßnahmen für auftretende Beschwerden und Unfälle beim Sportklettern; Methoden und Techniken der Verletzungsprophylaxe

2.

Unterrichtslehre:

Grundkenntnisse der Pädagogik, der Didaktik, der Methodik, der Menschenführung und der psychologischen Aspekte beim Sportklettern; Grundkenntnisse über die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Sportkletterunterricht

3.

Bewegungslehre:

Grundlagen der Biomechanik; Grundkenntnisse der kletterspezifischen Bewegungsabläufe und -techniken; motorische Prinzipien des Sportkletterns und Boulderns; Bewegungs- und Fehleranalyse sowie -korrektur

4.

Sportklettern mit Kindern:

Grundkenntnisse der Kinderbetreuung und der pädagogischen, didaktischen und methodischen Besonderheiten des Kindersportkletterns; kindgerechtes Sichern und Absichern von Routen; Kletterspiele; Grundkenntnisse der Erlebnispädagogik

5.

Ausrüstungs- und Gerätekunde:

Grundkenntnisse über die Funktionsweise, Belastbarkeit, Handhabung und Pflege von Seilen, der sonstigen Sportkletterausrüstung und sonstiger für die Tätigkeit als Sportkletterlehrer bedeutsamer technischer Geräte; einschlägige Sicherheitsstandards von Kletterwänden und Klettergärten

6.

Unfallkunde:

Grundkenntnisse und Beurteilung der objektiven und der subjektiven Gefahren und typischer Fehler beim Sportklettern; Möglichkeiten der Vermeidung von Sportkletterunfällen; Partnercheck.

In Kraft seit 23.09.2021 bis 31.12.9999
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