(1) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit die mündliche Ablegung beschließt. Der praktische Teil der Prüfung hat in der Begehung von Sportkletterrouten sowie aus praxisbezogenen Übungen zu bestehen.
(2) Die Prüfung hat folgende Prüfungsgegenstände zu umfassen:
a) | Theoretischer Teil: | |||||||||
Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen; Natur- und Umweltkunde; Tourismuskunde und Infrastrukturen des Sportkletterns; Körperlehre und Erste Hilfe; Unterrichtslehre; Trainingslehre; Bewegungslehre; Sportklettern mit Kindern; Ausrüstungs- und Gerätekunde; Routenplanung und Taktik beim Sportklettern; Unfallkunde. | ||||||||||
b) | Praktischer Teil: | |||||||||
Sportklettertechnik an künstlichen und natürlichen Kletterwänden; Praktisch-methodische Übungen für Kinder und Erwachsene; Rettungstechniken und praktische Erste Hilfe; Sicherungs- und Seiltechnik beim Sportklettern; Routenbau an künstlichen Kletterwänden. |
(3) § 6 Abs. 3, 4 und 5 gilt sinngemäß.
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