(1) Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 14 Tage und höchstens 21 Tage zu betragen.
(2) Die einzelnen Abschnitte des Lehrganges sind unter Bedachtnahme auf die zur Erreichung eines bestmöglichen Ausbildungserfolges jeweils günstigste Jahreszeit so auszuschreiben, dass die Lehrgangsteilnehmer die Möglichkeit haben, zwischen den einzelnen Abschnitten ein Praktikum im Ausmaß von mindestens 20 Stunden in der Ausübung einer Sportklettertätigkeit unter unmittelbarer Leitung und Aufsicht eines Sportkletterlehrers oder eines Berg- und Schiführers zu absolvieren.
(3) Der Ausbildungslehrgang ist längstens innerhalb eines Jahres zu absolvieren.
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