(1) Die Eignungsprüfung nach § 25g Abs. 4 des Tiroler Bergsportführergesetzes dient zum Nachweis jener Fertigkeiten und Kenntnisse im Sportklettern, die die erfolgreiche Ablegung der Sportkletterlehrerprüfung nach der Teilnahme am entsprechenden Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die Eignungsprüfung ist als praktische Prüfung durchzuführen und hat jedenfalls die für den Schwierigkeitsgrad UIAA VII+ (franz. 6b+) erforderliche Klettertechnik in einer Sportkletterroute des Schwierigkeitsgrades UIAA VIII-/VIII (franz. 6c+/7a), das Sicherungsverhalten und die Seiltechnik einschließlich Partnercheck sowie aktives und passives Abseilen zu enthalten. § 1 Abs. 2, 3 und 4 gilt sinngemäß.
(2) Der Lehrstoff des Ausbildungslehrganges zur Vorbereitung auf die Sportkletterlehrerprüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern.
(3) In allen Gegenständen ist auf die Erfordernisse der Tätigkeit als Sportkletterlehrer, auf die Entwicklung des Sportkletterns, auf die Erfahrungen der Praxis und auf die Erkenntnisse der Wissenschaft Bedacht zu nehmen, wobei besonderer Wert auf die sichere Ausübung des Sportkletterns zu legen ist. Der Lehrstoff der einzelnen Gegenstände hat die verschiedenen Ausprägungen des modernen Sportkletterns zu berücksichtigen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen, insbesondere in Bezug auf Sportkletterunfälle und die Hebung der Sicherheit beim Sportklettern aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben, die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen und ihre Kompetenz im Umgang mit den Gästen besonders zu fördern.
(4) § 1 Abs. 8, 9 und 10 gilt sinngemäß.
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