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(1) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit die mündliche Ablegung beschließt. Der praktische Teil der Prüfung hat in der BegehungPlanung und Durchführung von SportkletterroutenSportkletterlehrertätigkeiten sowie aus praxisbezogenen Übungen zu bestehen.
(2) Die Prüfung hat folgende Prüfungsgegenstände zu umfassen:
a) | Theoretischer Teil: | |||||||||
| ||||||||||
b) | Praktischer Teil: | |||||||||
Sportklettertechnik an künstlichen |
(3) § 6 Abs. 3, 4 und 5 gilt sinngemäß.
(1) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit die mündliche Ablegung beschließt. Der praktische Teil der Prüfung hat in der BegehungPlanung und Durchführung von SportkletterroutenSportkletterlehrertätigkeiten sowie aus praxisbezogenen Übungen zu bestehen.
(2) Die Prüfung hat folgende Prüfungsgegenstände zu umfassen:
a) | Theoretischer Teil: | |||||||||
| ||||||||||
b) | Praktischer Teil: | |||||||||
Sportklettertechnik an künstlichen |
(3) § 6 Abs. 3, 4 und 5 gilt sinngemäß.