(1) Der Lehrstoff des Ausbildungslehrganges zur Vorbereitung auf die Sportkletterlehreranwärterprüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern.
(2) In allen Gegenständen ist auf die Erfordernisse der Tätigkeit als Sportkletterlehreranwärter, auf die Entwicklung des Sportkletterns, auf die Erfahrungen der Praxis und auf die Erkenntnisse der Wissenschaft Bedacht zu nehmen, wobei besonderer Wert auf die sichere Ausübung des Sportkletterns zu legen ist. Der Lehrstoff der einzelnen Gegenstände hat die verschiedenen Ausprägungen des modernen Sportkletterns zu berücksichtigen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen, insbesondere in Bezug auf Sportkletterunfälle und die Hebung der Sicherheit beim Sportklettern aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben, die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen und ihre Kompetenz im Umgang mit den Gästen besonders zu fördern.
(3) § 1 Abs. 8, 9 und 10 gilt sinngemäß.
(4) Die für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse im Sportklettern und Bouldern umfassen ein technisch solides Klettern im Vorstieg mit richtiger Körperpositionierung und gekonnter Bewegungsausführung im Schwierigkeitsgrad UIAA VI- (franz. 5b) onsight, Partnercheck, sicheres Durchfädeln am Umlenkpunkt, Verwendung und Fixieren der Sicherungsgeräte, Abseilen mit Kurzprusik sowie Beherrschung der allgemeinen Kletterregeln. Diese Fertigkeiten und Kenntnisse sind am Beginn des Ausbildungslehrganges nachzuweisen.
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