§ 24 T-BSFV

Tiroler Bergsportführerverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2014 bis 31.12.9999

(1) Wurde die Leistung eines Prüfungswerbers in einem oder mehreren der Prüfungsgegenstände mit „Nicht genügend“ beurteilt, so darf er die Prüfung im betreffenden Gegenstand bzw. in den betreffenden Gegenständen höchstens zweimal wiederholen. Beim PrüfungsgegenstandWird die Leistung im Gegenstand Planung und Durchführung von Schluchtentouren mit „Nicht genügend“ beurteilt, so darf die Zulassungder Prüfungswerber erst dann zur Wiederholungsprüfung nur erfolgenin diesem Gegenstand und zur Prüfung in den übrigen praktischen Gegenständen zugelassen werden, wenn der Prüfungswerberer noch einmal am entsprechenden Abschnitt des Ausbildungslehrganges teilgenommen hat.

(2) § 8 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 17.07.2014

In Kraft vom 09.06.1998 bis 17.07.2014

(1) Wurde die Leistung eines Prüfungswerbers in einem oder mehreren der Prüfungsgegenstände mit „Nicht genügend“ beurteilt, so darf er die Prüfung im betreffenden Gegenstand bzw. in den betreffenden Gegenständen höchstens zweimal wiederholen. Beim PrüfungsgegenstandWird die Leistung im Gegenstand Planung und Durchführung von Schluchtentouren mit „Nicht genügend“ beurteilt, so darf die Zulassungder Prüfungswerber erst dann zur Wiederholungsprüfung nur erfolgenin diesem Gegenstand und zur Prüfung in den übrigen praktischen Gegenständen zugelassen werden, wenn der Prüfungswerberer noch einmal am entsprechenden Abschnitt des Ausbildungslehrganges teilgenommen hat.

(2) § 8 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

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