Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Wurde die Leistung eines Prüfungswerbers in einem oder mehreren der Prüfungsgegenstände mit „Nicht genügend“ beurteilt, so darf er die Prüfung im betreffenden Gegenstand bzw. in den betreffenden Gegenständen höchstens zweimal wiederholen. Beim PrüfungsgegenstandWird die Leistung im Gegenstand Planung und Durchführung von Schluchtentouren mit „Nicht genügend“ beurteilt, so darf die Zulassungder Prüfungswerber erst dann zur Wiederholungsprüfung nur erfolgenin diesem Gegenstand und zur Prüfung in den übrigen praktischen Gegenständen zugelassen werden, wenn der Prüfungswerberer noch einmal am entsprechenden Abschnitt des Ausbildungslehrganges teilgenommen hat.
(2) § 8 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(1) Wurde die Leistung eines Prüfungswerbers in einem oder mehreren der Prüfungsgegenstände mit „Nicht genügend“ beurteilt, so darf er die Prüfung im betreffenden Gegenstand bzw. in den betreffenden Gegenständen höchstens zweimal wiederholen. Beim PrüfungsgegenstandWird die Leistung im Gegenstand Planung und Durchführung von Schluchtentouren mit „Nicht genügend“ beurteilt, so darf die Zulassungder Prüfungswerber erst dann zur Wiederholungsprüfung nur erfolgenin diesem Gegenstand und zur Prüfung in den übrigen praktischen Gegenständen zugelassen werden, wenn der Prüfungswerberer noch einmal am entsprechenden Abschnitt des Ausbildungslehrganges teilgenommen hat.
(2) § 8 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.