(1) Für die Einrichtung der Schulräume gilt § 27 Abs. 1 erster und zweiter Satz sinngemäß.
(2) In jedem Klassenzimmer sind ein Kreuz sowie das Landes- und das Bundeswappen, in jeder Berufsschule ist ein Bild des Bundespräsidenten anzubringen.
(3) Jede Berufsschule ist mit den zur Durchführung des Unterrichtes erforderlichen Unterrichtsmitteln sowie mit Einrichtungen zur Leistung Erster Hilfe auszustatten.
0 Kommentare zu § 28 T-BOG