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(1) Der gesetzliche Schulerhalter hat die nach § 20 des Schulpflichtgesetzes 1985 Berufsschulpflichtigen und zum Besuch einer Berufsschule Berechtigten sowie die nach § 21 Abs. 2 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 zum Weiterbesuch einer Berufsschule Berechtigten in jene Berufsschule aufzunehmen, deren Sprengel sie angehören (Sprengelangehörige).
(2) Der gesetzliche Schulerhalter kann Berufsschulpflichtigedie nach Abs. 1 Berufsschulpflichtigen und zum Besuch oder Weiterbesuch einer Berufsschule BerechtigteBerechtigten in eine Berufsschule, deren Sprengel sie nicht angehören, aufnehmen, wenn
ihnen hiedurch der Schulbesuch erleichtert wird, | ||||||||||||||||||
a) | ||||||||||||||||||
das Land Tirol aufgrund einer Vereinbarung nach § 22 Abs. 2 lit. b zur Aufnahme solcher Schüler verpflichtet ist oder | ||||||||||||||||||
b) | ||||||||||||||||||
die bestehenden Schul- und Heimgebäude hiedurch besser ausgelastet werden. | ||||||||||||||||||
c) |
(3) Der gesetzliche Schulerhalter kann Personen, die nicht nach Abs. 1 zum Besuch einer Berufsschule verpflichtet oder zum Weiterbesuch einer Berufsschule berechtigt sind, in eine Berufsschule aufnehmen, wenn dies im Interesse der Berufsausbildung dieser Personen gelegen ist.
(4) Die Aufnahme in eine Berufsschule nach den Abs. 2 lit. a und 3 ist unzulässig, wenn sie eine nicht vertretbare VermehrungErhöhung der Schulerhaltungskosten (§ 34) zur Folge hätte.
(1) Der gesetzliche Schulerhalter hat die nach § 20 des Schulpflichtgesetzes 1985 Berufsschulpflichtigen und zum Besuch einer Berufsschule Berechtigten sowie die nach § 21 Abs. 2 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 zum Weiterbesuch einer Berufsschule Berechtigten in jene Berufsschule aufzunehmen, deren Sprengel sie angehören (Sprengelangehörige).
(2) Der gesetzliche Schulerhalter kann Berufsschulpflichtigedie nach Abs. 1 Berufsschulpflichtigen und zum Besuch oder Weiterbesuch einer Berufsschule BerechtigteBerechtigten in eine Berufsschule, deren Sprengel sie nicht angehören, aufnehmen, wenn
ihnen hiedurch der Schulbesuch erleichtert wird, | ||||||||||||||||||
a) | ||||||||||||||||||
das Land Tirol aufgrund einer Vereinbarung nach § 22 Abs. 2 lit. b zur Aufnahme solcher Schüler verpflichtet ist oder | ||||||||||||||||||
b) | ||||||||||||||||||
die bestehenden Schul- und Heimgebäude hiedurch besser ausgelastet werden. | ||||||||||||||||||
c) |
(3) Der gesetzliche Schulerhalter kann Personen, die nicht nach Abs. 1 zum Besuch einer Berufsschule verpflichtet oder zum Weiterbesuch einer Berufsschule berechtigt sind, in eine Berufsschule aufnehmen, wenn dies im Interesse der Berufsausbildung dieser Personen gelegen ist.
(4) Die Aufnahme in eine Berufsschule nach den Abs. 2 lit. a und 3 ist unzulässig, wenn sie eine nicht vertretbare VermehrungErhöhung der Schulerhaltungskosten (§ 34) zur Folge hätte.