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(1) Die LandesregierungBildungsdirektion hat die Schulsprengel durch Verordnung festzusetzen.
(2) Vor der Erlassung von Verordnungen nach Abs. 1 hat die LandesregierungBildungsdirektion
a) |
| |||||||||
b) | die | |||||||||
| die Länder, auf deren Gebiet sich der Schulsprengel erstreckt (§ 23 Abs. 5), und | |||||||||
| den Tiroler Gemeindeverband | |||||||||
zu hören. |
(3) Verordnungen über die Festsetzung von Schulsprengeln für neuerrichtete Berufsschulen sind, soweit sie die Verpflichtung zur Leistung von Investitionsbeiträgen (§ 36) begründen, mit dem Zeitpunkt der Errichtung der Berufsschule, im übrigen mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Berufsschule in Kraft zu setzen.
(1) Die LandesregierungBildungsdirektion hat die Schulsprengel durch Verordnung festzusetzen.
(2) Vor der Erlassung von Verordnungen nach Abs. 1 hat die LandesregierungBildungsdirektion
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b) | die | |||||||||
| die Länder, auf deren Gebiet sich der Schulsprengel erstreckt (§ 23 Abs. 5), und | |||||||||
| den Tiroler Gemeindeverband | |||||||||
zu hören. |
(3) Verordnungen über die Festsetzung von Schulsprengeln für neuerrichtete Berufsschulen sind, soweit sie die Verpflichtung zur Leistung von Investitionsbeiträgen (§ 36) begründen, mit dem Zeitpunkt der Errichtung der Berufsschule, im übrigen mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Berufsschule in Kraft zu setzen.