§ 24 T-BOG Festsetzung

Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die LandesregierungBildungsdirektion hat die Schulsprengel durch Verordnung festzusetzen.

(2) Vor der Erlassung von Verordnungen nach Abs. 1 hat die LandesregierungBildungsdirektion

a)

den Landesschulratdie Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Schulsprengel erstreckt,

b)

die GemeindenStadt Innsbruck, auf deren Gebietsofern sich der Schulsprengel auf das Stadtgebiet erstreckt,

c) die Stadt Innsbruck, sofern sich der Schulsprengel auf das Stadtgebiet erstreckt,

dc)

die Länder, auf deren Gebiet sich der Schulsprengel erstreckt (§ 23 Abs. 5), und

ed)

den Tiroler Gemeindeverband

zu hören.

(3) Verordnungen über die Festsetzung von Schulsprengeln für neuerrichtete Berufsschulen sind, soweit sie die Verpflichtung zur Leistung von Investitionsbeiträgen (§ 36) begründen, mit dem Zeitpunkt der Errichtung der Berufsschule, im übrigen mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Berufsschule in Kraft zu setzen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 11.10.1994 bis 31.12.2018

(1) Die LandesregierungBildungsdirektion hat die Schulsprengel durch Verordnung festzusetzen.

(2) Vor der Erlassung von Verordnungen nach Abs. 1 hat die LandesregierungBildungsdirektion

a)

den Landesschulratdie Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Schulsprengel erstreckt,

b)

die GemeindenStadt Innsbruck, auf deren Gebietsofern sich der Schulsprengel auf das Stadtgebiet erstreckt,

c) die Stadt Innsbruck, sofern sich der Schulsprengel auf das Stadtgebiet erstreckt,

dc)

die Länder, auf deren Gebiet sich der Schulsprengel erstreckt (§ 23 Abs. 5), und

ed)

den Tiroler Gemeindeverband

zu hören.

(3) Verordnungen über die Festsetzung von Schulsprengeln für neuerrichtete Berufsschulen sind, soweit sie die Verpflichtung zur Leistung von Investitionsbeiträgen (§ 36) begründen, mit dem Zeitpunkt der Errichtung der Berufsschule, im übrigen mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Berufsschule in Kraft zu setzen.

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