§ 21 T-BOG Verfahren

Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Errichtung, die StillegungStilllegung und die Auflassung einer Berufsschule bedürfen der Bewilligung der LandesregierungBildungsdirektion. Diese hat vor ihrer Entscheidung den Landesschulrat und den Tiroler Gemeindeverband zu hören.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen nach den §§ 18, 19 und 20 gegeben sind.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 11.10.1994 bis 31.12.2018

(1) Die Errichtung, die StillegungStilllegung und die Auflassung einer Berufsschule bedürfen der Bewilligung der LandesregierungBildungsdirektion. Diese hat vor ihrer Entscheidung den Landesschulrat und den Tiroler Gemeindeverband zu hören.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen nach den §§ 18, 19 und 20 gegeben sind.

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