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(1) Die Errichtung, die StillegungStilllegung und die Auflassung einer Berufsschule bedürfen der Bewilligung der LandesregierungBildungsdirektion. Diese hat vor ihrer Entscheidung den Landesschulrat und den Tiroler Gemeindeverband zu hören.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen nach den §§ 18, 19 und 20 gegeben sind.
(1) Die Errichtung, die StillegungStilllegung und die Auflassung einer Berufsschule bedürfen der Bewilligung der LandesregierungBildungsdirektion. Diese hat vor ihrer Entscheidung den Landesschulrat und den Tiroler Gemeindeverband zu hören.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen nach den §§ 18, 19 und 20 gegeben sind.