§ 15 T-BOG Zuständigkeit

Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Der LandesregierungBildungsdirektion obliegt die Entscheidung über

a)

die Zusammenfassung der Schüler verwandter Lehrberufe bzw. mehrerer Schulstufen in Klassen (§ 7 Abs. 2),

b)

die blockmäßige Erteilung des Unterrichtes (§ 8 Abs. 3 lit. a),

c)

die Aufteilung der dem letzten halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechenden Unterrichtszeit auf die vorhergehenden Schulstufen (§ 8 Abs. 3 lit. b) und

d)

die Änderung der Organisationsform (§ 9).

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.2018

Der LandesregierungBildungsdirektion obliegt die Entscheidung über

a)

die Zusammenfassung der Schüler verwandter Lehrberufe bzw. mehrerer Schulstufen in Klassen (§ 7 Abs. 2),

b)

die blockmäßige Erteilung des Unterrichtes (§ 8 Abs. 3 lit. a),

c)

die Aufteilung der dem letzten halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechenden Unterrichtszeit auf die vorhergehenden Schulstufen (§ 8 Abs. 3 lit. b) und

d)

die Änderung der Organisationsform (§ 9).

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