Norm: SVS §19
Rechtssatz: Keine Haftung der Versicherer nach § 19 SVS gegenüber dem Akkreditiversteller aus dem Titel des Schadenersatzes, wenn der Spediteur des Verkäufers unrichtigerweise den Inhalt der Sendung bestätigt, ohne ihn zu überprüfen, soferne das Beweisverfahren ergibt, daß die Bank das Akkreditiv auch dann eingelöst hätte, wenn der Spediteur angeführt hätte, daß er die Inhaltsbestätigung nur auf Grund der Mitteilung des Versenders... mehr lesen...