Aus der vorliegenden Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, dem ihr beigeschlossenen Anstaltsakt und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Schreiben vom 3. April 1984 forderte die Beschwerdeführerin den Mitbeteiligten auf, die für die Feststellung der Pflichtversicherung nach dem BSVG erforderliche Meldung mittels eines dem Mitbeteiligten übermittelten Vordruckes zu erstatten, weil er laut Kaufvertrag vom 27. Dezember 1983 0,4585 ha landw... mehr lesen...
Index: 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: BSVG §12 Abs1;BSVG §16;BSVG §19 Abs1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
93/08/0106 E 11. Mai 1993
Rechtssatz: Primäre Voraussetzung, daß eine - insoweit vorbehaltlos erstattete und nicht vorsätzlich unrichtige - Anmeldung zur Sozialversicherung die in § 12 Abs 1 BSVG genannten Rechtsfolgen auslöst, ist, daß eine Meldung im Sinne der sozi... mehr lesen...
Index: 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: BSVG §12 Abs1;BSVG §16;BSVG §19 Abs1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
93/08/0106 E 11. Mai 1993
Rechtssatz: Auch für den Eintritt der Formalversicherung gilt, daß die für die Erstattung einer Meldung geltenden Formvorschriften bei der Beurteilung der Frage, ob eine ordnungsgemäße Meldung zur Sozialversicherung erstattet wurde, im Zusam... mehr lesen...
Mit Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 15. Juni 1987 wurde gemäß den §§ 23, 32 BSVG festgestellt, daß der (seit 1. Oktober 1977 nach § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG pflichtversicherte) Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Jänner 1980 bis 30. September 1985 S 75.957,-- an Differenzbeiträgen nachzuentrichten habe. Diese Differenzbeiträge resultierten nach der Bescheidbegründung daraus, daß vom Beschwerdeführer auf Grund seiner "damaligen Meldungen" im genannten Z... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AVG §13 Abs1;BSVG §16 Abs2;BSVG §19 Abs1;BSVG §39 Abs1;
Rechtssatz: Eine Änderungsmeldung iSd § 16 Abs 2 BSVG muß infolge § 19 Abs 1 legcit entweder mit dem vom Versicherungsträger aufgelegten Vordruck oder immerhin schriftlich (dabei alle für die Durchführung der Versicherung nötigen Angaben enthaltend) erstattet werden, um Änderungsme... mehr lesen...