§ 16 SV

Suchtgiftverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.10.2012 bis 31.12.9999

(1) Der Tierarzt darf an einem Tag für ein Tier oder für den Praxisbedarf als Höchstmenge verschreiben:

1.

Fentanyl

0,004 g,

2.

Hydrocodon

0,200 g,

3.

Hydromorphon

0,030 g,

4.

Methadon

0,1500,500 g,

5.

Methylphenidat

0,200 g,

6.

Morphin

0,500 g,

7.

Nicomorphin

0,200 g,

8.

Opium

15,000 g,

9.

Opiumextrakt

7,500 g,

10.

Opiumtinktur

150,000 g,

11.

Oxycodon

0,300 g,

12.

Pantopon oder ähnliche suchtgifthaltige Zubereitungen

0,400 g,

13.

Pethidin

1,000 g,

14.

Piritramid

0,200 g.

(2) Cocain, Fenetyllin und Pentazocin enthaltende Arzneimittel dürfen vom Tierarzt nicht verschrieben werden.

(3) Die Beschränkungen der Abs. 1 und 2 finden auf die Verschreibungen für den Bedarf der Kliniken der Veterinärmedizinischen Universität keine Anwendung.

(4) Erweisen sich in besonders schweren Fällen die im Abs. 1 angeführten Mengen für ein Tier als unzureichend, so ist die Verschreibung vom Tierarzt durch den Vermerk „praescriptio indicata“ zu kennzeichnen.

Stand vor dem 30.10.2012

In Kraft vom 01.01.1998 bis 30.10.2012

(1) Der Tierarzt darf an einem Tag für ein Tier oder für den Praxisbedarf als Höchstmenge verschreiben:

1.

Fentanyl

0,004 g,

2.

Hydrocodon

0,200 g,

3.

Hydromorphon

0,030 g,

4.

Methadon

0,1500,500 g,

5.

Methylphenidat

0,200 g,

6.

Morphin

0,500 g,

7.

Nicomorphin

0,200 g,

8.

Opium

15,000 g,

9.

Opiumextrakt

7,500 g,

10.

Opiumtinktur

150,000 g,

11.

Oxycodon

0,300 g,

12.

Pantopon oder ähnliche suchtgifthaltige Zubereitungen

0,400 g,

13.

Pethidin

1,000 g,

14.

Piritramid

0,200 g.

(2) Cocain, Fenetyllin und Pentazocin enthaltende Arzneimittel dürfen vom Tierarzt nicht verschrieben werden.

(3) Die Beschränkungen der Abs. 1 und 2 finden auf die Verschreibungen für den Bedarf der Kliniken der Veterinärmedizinischen Universität keine Anwendung.

(4) Erweisen sich in besonders schweren Fällen die im Abs. 1 angeführten Mengen für ein Tier als unzureichend, so ist die Verschreibung vom Tierarzt durch den Vermerk „praescriptio indicata“ zu kennzeichnen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten