§ 14 SV

Suchtgiftverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.2015 bis 31.12.9999
Paragraph 14,

Nicht verschrieben werden dürfen:

  1. 1.Ziffer einsSuchtgifte in Substanz;
  2. 2.Ziffer 2Arzneimittel, die mehr als ein Suchtgift enthalten, ausgenommen zugelassene Spezialitäten;
  3. 3.Ziffer 3Zubereitungen aus Heroin, Cannabis (ausgenommen Zubereitungen aus Cannabisextrakten, die als Arzneispezialitäten zugelassen sind), Cocablättern, Ecgonin und den im Anhang V dieser Verordnung angeführten Stoffen.Zubereitungen aus Heroin, Cannabis (ausgenommen Zubereitungen aus Cannabisextrakten, die als Arzneispezialitäten zugelassen sind), Cocablättern, Ecgonin und den im Anhang römisch fünf dieser Verordnung angeführten Stoffen.
  4. 3.Ziffer 3Zubereitungen aus Heroin, Cannabis, Cocablättern, Ecgonin und den im Anhang V dieser Verordnung angeführten Stoffen; ausgenommen sindZubereitungen aus Heroin, Cannabis, Cocablättern, Ecgonin und den im Anhang römisch fünf dieser Verordnung angeführten Stoffen; ausgenommen sind
    1. a)Litera aZubereitungen aus Cannabisextrakten, die als Arzneispezialitäten zugelassen sind,
    2. b)Litera bder aus Cannabisextrakten isolierte Wirkstoff Delta-9-Tetrahydrocannabinol mit einem standardisierten Reinheitsgrad von mehr als 95% für magistrale Zubereitungen.

Stand vor dem 14.09.2015

In Kraft vom 31.10.2012 bis 14.09.2015
Paragraph 14,

Nicht verschrieben werden dürfen:

  1. 1.Ziffer einsSuchtgifte in Substanz;
  2. 2.Ziffer 2Arzneimittel, die mehr als ein Suchtgift enthalten, ausgenommen zugelassene Spezialitäten;
  3. 3.Ziffer 3Zubereitungen aus Heroin, Cannabis (ausgenommen Zubereitungen aus Cannabisextrakten, die als Arzneispezialitäten zugelassen sind), Cocablättern, Ecgonin und den im Anhang V dieser Verordnung angeführten Stoffen.Zubereitungen aus Heroin, Cannabis (ausgenommen Zubereitungen aus Cannabisextrakten, die als Arzneispezialitäten zugelassen sind), Cocablättern, Ecgonin und den im Anhang römisch fünf dieser Verordnung angeführten Stoffen.
  4. 3.Ziffer 3Zubereitungen aus Heroin, Cannabis, Cocablättern, Ecgonin und den im Anhang V dieser Verordnung angeführten Stoffen; ausgenommen sindZubereitungen aus Heroin, Cannabis, Cocablättern, Ecgonin und den im Anhang römisch fünf dieser Verordnung angeführten Stoffen; ausgenommen sind
    1. a)Litera aZubereitungen aus Cannabisextrakten, die als Arzneispezialitäten zugelassen sind,
    2. b)Litera bder aus Cannabisextrakten isolierte Wirkstoff Delta-9-Tetrahydrocannabinol mit einem standardisierten Reinheitsgrad von mehr als 95% für magistrale Zubereitungen.

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