§ 14 SV

Suchtgiftverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.2015 bis 31.12.9999

Nicht verschrieben werden dürfen:

1.

Suchtgifte in Substanz;

2.

Arzneimittel, die mehr als ein Suchtgift enthalten, ausgenommen zugelassene Spezialitäten;

3.

Zubereitungen aus Heroin, Cannabis (ausgenommen Zubereitungen aus Cannabisextrakten, die als Arzneispezialitäten zugelassen sind), Cocablättern, Ecgonin und den im Anhang V dieser Verordnung angeführten Stoffen.; ausgenommen sind

a)

Zubereitungen aus Cannabisextrakten, die als Arzneispezialitäten zugelassen sind,

b)

der aus Cannabisextrakten isolierte Wirkstoff Delta-9-Tetrahydrocannabinol mit einem standardisierten Reinheitsgrad von mehr als 95% für magistrale Zubereitungen.

Stand vor dem 14.09.2015

In Kraft vom 31.10.2012 bis 14.09.2015

Nicht verschrieben werden dürfen:

1.

Suchtgifte in Substanz;

2.

Arzneimittel, die mehr als ein Suchtgift enthalten, ausgenommen zugelassene Spezialitäten;

3.

Zubereitungen aus Heroin, Cannabis (ausgenommen Zubereitungen aus Cannabisextrakten, die als Arzneispezialitäten zugelassen sind), Cocablättern, Ecgonin und den im Anhang V dieser Verordnung angeführten Stoffen.; ausgenommen sind

a)

Zubereitungen aus Cannabisextrakten, die als Arzneispezialitäten zugelassen sind,

b)

der aus Cannabisextrakten isolierte Wirkstoff Delta-9-Tetrahydrocannabinol mit einem standardisierten Reinheitsgrad von mehr als 95% für magistrale Zubereitungen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten