Index: 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: GSVG 1978 §14 Abs3;
Rechtssatz: Die einmal eingetretene Formalversicherung endet nur, wenn einer der beiden Endigungstatbestände des § 14 Abs 3 GSVG vorliegt. Die bloße Kenntnis des Sozialversicherungsträgers von der Beendigung der Pflichtversicherung stellt keinen Endigungstatbestand der Formalversicherung dar. European Case Law Identifi... mehr lesen...