§ 57 StZLG 1982 § 57

StZLG 1982 - Zusammenlegungsgesetz 1982

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Vom Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens bis zum Abschluß des Verfahrens darf in den Grundbuchseinlagen über die das Zusammenlegungsgebiet bildenden Grundbuchskörper keinerlei bücherliche Eintragung vorgenommen werden, die mit der durchzuführenden Zusammenlegung unvereinbar ist.

(2) Das Grundbuchsgericht hat daher alle während dieses Zeitraumes einlangenden sowie die schon vorher eingelangten, aber noch nicht erledigten Grundbuchsgesuche samt allen Beilagen mit dem Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbeschlusses der Agrarbehörde zu übermitteln.

(3) Ausgenommen hievon sind Grundbuchsstücke, die vom Gericht aus einem privatrechtlichen Grund abweislich erledigt werden.

(4) Sämtliche Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse sind auch der Agrarbehörde zuzustellen.

In Kraft seit 28.12.1982 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 57 StZLG 1982


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 57 StZLG 1982 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 57 StZLG 1982


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 57 StZLG 1982


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 57 StZLG 1982 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 56 StZLG 1982
§ 58 StZLG 1982