(1) Die Agrarbehörde kann nach Anhören des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft aus wichtigen wirtschaftlichen (z. B. Termine für die Aberntung der Felder, Benützung der Wege) oder ökologischen Gründen Verfügungen zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes treffen.
(2) Wer durch Nichterfüllung der Verfügungen nach Abs. 1 im Bezüge der Nutzungen von den ihm zugewiesenen Abfindungsgrundstücken oder anderweitig verkürzt wurde, kann binnen zwei Monaten nach der Übernahme von den früheren Eigentümern dieser Grundstücke eine Vergütung in Geld begehren.
(3) Zur Ermöglichung des Grundverkehrs mit Abfindungsgrundstücken vor der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches hat die Agrarbehörde der Partei auf deren Antrag bekanntzugeben, welche ihrer grundbücherlich zugeschriebenen der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke den Abfindungsgrundstücken entsprechen, die Gegenstand des beabsichtigten Rechtsgeschäftes sind (Gegenüberstellung).
(4) Diese Gegenüberstellung ist in über solche Abfindungsgrundstücke errichteten rechtsgeschäftlichen Urkunden anzuführen.
(5) Im übrigen wird die Rechtsausübung während des Verfahrens nicht behindert. Exekutionsführungen sind auch während des Verfahrens zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995
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