(1) Die in Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vermessungen und Kennzeichnungen der Grenzen sind unbeschadet der Bestimmungen des § 55 Abs. 2 von Organen der Agrarbehörde unter sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2, § 24, § 25 Abs. 1, § 26, § 27 Abs. 1, § 36 und § 43 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2013, vorzunehmen. Nach Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens sind Grundstücke, wie insbesondere Straßen und Gewässer, die sich über das Zusammenlegungsgebiet hinaus erstrecken, im Grundsteuer- oder Grenzkataster zu teilen.
(2) Die Agrarbehörde kann Pläne, Messungen und Berechnungen, die inner- oder außerhalb des Zusammenlegungsverfahrens von anderen befugten Personen verfaßt und ausgeführt wurden, dem Verfahren zugrunde legen, wenn diese Unterlagen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen und ihre Übernahme der Beschleunigung des Verfahrens dient.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013
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