§ 63 StZLG 1982 § 63

StZLG 1982 - Zusammenlegungsgesetz 1982

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Erscheint im Zuge eines Zusammenlegungsverfahrens eine Änderung der Gemeinde- bzw. Katastralgemeindegrenzen notwendig oder wünschenswert, so hat die Agrarbehörde die erforderlichen weiteren Veranlassungen bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

In Kraft seit 28.12.1982 bis 31.12.9999
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