§ 60 StZLG 1982 § 60

StZLG 1982 - Zusammenlegungsgesetz 1982

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Vorschriften der §§ 57 bis 59 gelten auch für das Gericht zweiter Instanz, allenfalls den Obersten Gerichtshof, wenn eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens abgeschlagene Eintragung im Rekursweg bewilligt werden soll.

In Kraft seit 28.12.1982 bis 31.12.9999
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