(1) Die Agrarbehörde hat der Zusammenlegungsgemeinschaft die von ihren Mitgliedern zu tragenden Kosten mit Bescheid vorzuschreiben. Der Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft hat diese Kosten nach den Bestimmungen des § 21 Abs. 2 und § 23 Abs. 1 auf die Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft umzulegen; wird von einer Partei die Zahlungspflicht nicht anerkannt oder innerhalb von drei Monaten nicht erfüllt, so hat hierüber die Agrarbehörde zu entscheiden.
(2) Wenn der Ausschuß erklärt, daß die Zusammenlegungsgemeinschaft außerstande ist, die Umlage der Kosten vorzunehmen, oder der Ausschuß dies innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft des Kostenvorschreibungsbescheides gemäß Abs. 1 nicht vornimmt, hat hierüber die Agrarbehörde zu entscheiden.
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