Die Kosten für die Herstellung gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen, die eine Benützbarkeit nur einzelner Abfindungsstücke zu erhöhen bestimmt sind, haben die betreffenden Parteien allein zu tragen, sofern diese gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nicht dazu dienen, Abfindungsgrundstücke von tunlichst gleicher Beschaffenheit nach den Bestimmungen des § 27 Abs. 1 zu schaffen.
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