Wer
1. | den von der Agrarbehörde zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffenen Verfügungen zuwiderhandelt oder | |||||||||
2. | Vermessungszeichen oder sonstige Gegenstände, die bei den nach diesem Gesetz durchzuführenden Arbeiten verwendet werden, beschädigt, versetzt, entfernt oder unkenntlich macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 3.750,– zu bestrafen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995, LGBl. Nr. 58/2000
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