Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2025
Wer
1.Ziffer einsden von der Agrarbehörde zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffenen Verfügungen zuwiderhandelt oder
2.Ziffer 2Vermessungszeichen oder sonstige Gegenstände, die bei den nach diesem Gesetz durchzuführenden Arbeiten verwendet werden, beschädigt, versetzt, entfernt oder unkenntlich macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 3.750,– zu bestrafen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995, LGBl. Nr. 58/2000Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1995,, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2000,
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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