§ 51a StZLG 1982 Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

StZLG 1982 - Zusammenlegungsgesetz 1982

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Über Beschwerden gegen Bescheide gemäß § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 und § 47 Z 5 entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch einen nach § 19 Abs. 3 Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. Nr. 57/2013 gebildeten Senat, dem als fachkundige Laienrichter ein in agrartechnischen Angelegenheiten, ein in forstlichen Angelegenheiten und ein in landwirtschaftlichen Angelegenheiten erfahrenes Mitglied angehören.

(2) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen aller in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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