(1) Die Agrarbehörde kann bis zur Feststellung der Werte der Grundabfindungen der Zusammenlegungsgemeinschaft zur Deckung der von den Mitgliedern der Zusammenlegungsgemeinschaft zu tragenden Kosten einen Vorschuß mit Bescheid, in dem auch ein vorläufiger Beitragsschlüssel insbesondere nach dem Flächenausmaß der der Zusammenlegung zu unterziehenden Grundstücke festzulegen ist, vorschreiben. Die Vorschüsse sind unter sinngemäßer Anwendung des § 64 umzulegen.
(2) Diese Vorschüsse sind nach Ermittlung des endgültigen Beitragsschlüssels zu verrechnen.
(3) Der vorläufige bzw. endgültige für die Umlage der Kosten festgesetzte Beitragsschlüssel gilt auch für die Kosten der Vermessung und Kennzeichnung der Grenzen, ausgenommen jedoch für Fälle, bei denen bereits vorliegende Vermessungsergebnisse von der Agrarbehörde zu übernehmen sind (§ 54 Abs. 2).
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